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   VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867   

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VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867 (https://dejure.org/2016,42482)
VG München, Entscheidung vom 21.10.2016 - M 6 S 16.50867 (https://dejure.org/2016,42482)
VG München, Entscheidung vom 21. Oktober 2016 - M 6 S 16.50867 (https://dejure.org/2016,42482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Norwegen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris).

    Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).

    Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung" (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich.

    Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung" (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich.
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist beginnt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder aber der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, was vorliegend wegen § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG der Fall ist (BVerwG, U. v. 26.5.2016 - 1 C 15.15).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Ein der Abschiebung nach Norwegen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff. - juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Sie dienen als innerstaatliche Organisationsvorschriften vielmehr in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung, OVG R-P, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2015 - 13 L 2878/14.A - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2011 - 18 B 1060/11

    Notwendigkeit eines schon konkret vorliegenden Eheschließungstermins für die

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Ein der Abschiebung nach Norwegen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff. - juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • VG Düsseldorf, 09.01.2015 - 13 L 2878/14

    Unzulässigkeit eines Asylverfahrens bei erwiesener Zuständigkeit Italiens

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Sie dienen als innerstaatliche Organisationsvorschriften vielmehr in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung, OVG R-P, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2015 - 13 L 2878/14.A - juris).
  • VG München, 30.09.2016 - M 8 S 16.50314

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebung nach Norwegen im Rahmen des

    Auszug aus VG München, 21.10.2016 - M 6 S 16.50867
    Soweit die 8. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in ihrem Beschluss vom 30. September 2016 (M 8 S 16.50314) systemische Mängel in Norwegen für nicht ausgeschlossen hält, legt sie als Konstellation hierfür eine Einreise von Asylbewerbern nach Norwegen über Russland zugrunde, insbesondere im Falle von Syrern, was beim Antragsteller beides nicht zutrifft.
  • VG Greifswald, 10.01.2017 - 3 B 2155/16

    Asylrecht: Eilverfahren gegen Abschiebungsanordnung nach Norwegen;

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass Norwegen Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend den europarechtlichen Vorgaben Schutz zu gewähren (VG Greifswald, Beschl. v. 05.12.2016 - 3 B 2079/16 As HGW - VG Greifswald, Beschl. v. 07.10.2016 - 3 B 1697/16 HGW; VG München, Beschl. v. 21.10.2016 - M 6 S 16.50867 - juris; VG Schwerin, Beschl. v. 16.04.2015 - 3 B 329/15 As -).

    Zugleich weist eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München in einem Beschluss vom 21.10.2016 - M 6 S 16.50867 - juris Rn. 36 darauf hin, dass, soweit die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München systemische Mängel in Norwegen nicht für ausgeschlossen halte, es die Konstellation der Einreise nach Norwegen über Russland zugrunde lege, insbesondere im Falle von Syrern.

    Es bestehen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ältere oder kranke Menschen in Norwegen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen regelhaft so defizitäre Zustände zu erwarten hätten, dass den Asylbewerbern im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. VG München, Beschl. v. 21.10.2016 - M 6 S 16.50867 - juris Rn. 34).

  • VG München, 19.01.2017 - M 1 S 16.51253

    Rechtmäßige Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens

    Das Gericht folgt der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, dass in Norwegen keine systemischen Mängel des Asylsystems vorliegen (siehe aktuell VG Greifswald, B. v. 10.1.2017, 3 B 2155/16, juris und VG München, B. v. 21.10.2016, M 6 S 16.50867, juris mit weiteren Nachweisen).
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